Entsorgungsbetriebe Essen GmbH

 

Ruhr.2010


Unsere Stadt. Unser Klima.

Häufige Fragen

Wer kann Tonnen ab-, um- oder anmelden?
Ab-, Um-, oder Anmeldungen können nur vom Hauseigentümer bzw. dem
Verwalter schriftlich vorgenommen werden.
 
Welche Angaben muss ich machen, wenn ich die Tonnen an-, um- oder
abmelden möchte?
Die Adresse des Hauseigentümers und die Adresse des
Tonnenstellplatzes, hilfreich ist die Einheitswertnummer.
 
Wie teuer ist meine Mülltonne im Jahr?
Die Gebührenhöhen können sie aus der aktuellen Abfallgebührensatzung
entnehmen oder Sie setzen sich mit uns bzw. mit der Stadt Essen in
Verbindung.
Tel.: 0201/854-22 22 (EBE GmbH)
Tel.: 0201/8888-207 oder 0201/8888-208 (Stadt Essen, Abfallwirtschaft)
 
Was kommt in die Graue, Gelbe, Braune, Blaue Tonne?
Siehe Links zu den verschiedenen Tonnen.
 
Wo kann ich die Gelbe Tonne bestellen?
Die Gelbe Tonne kann nur schriftlich bei der Firma Alba GmbH, Bonifaciusstraße 160, 45309 Essen bestellt werden.
 
Was muss ich tun, wenn meine Tonne abhanden gekommen ist?
Rufen sie unsere Hotline Tel.: 0201/854-22 22 an, wir werden Ihnen dann schnellstmöglich eine neue Tonne zur Verfügung stellen.
 
Aufgrund vereinzelter zusätzlicher Abfälle reicht meine Graue Tonne nicht aus. Was kann ich tun?
Die EBE GmbH stellt für vorübergehende Zusatzabfallmengen graue Abfallsäcke zur Verfügung. Diese sind bei der EBE GmbH und im Einzelhandel für je 2,50 Euro erhältlich. Die Säcke bitte am gewohnten Leerungstag an den Standplatz der jeweiligen Tonne stellen.
 
Was ist die Gewerbeabfallverordnung?
Die vom Bund am 24.07.2002 verkündete Gewerbeabfallverordnung ist zum 01.01.2003 in Kraft getreten. Ein Ziel dieser bundesweit geltenden Regelung ist es, dass Abfälle zur Beseitigung hochwertig und fachgerecht entsorgt werden. Weiterhin soll das Vermischen mit Abfällen zur Wiederverwertung, umweltschädlicher Mülltourismus und das illegale Abkippen auf Deponien verhindert werden. Jede Kommune muss die Verordnung in ihrem Hoheitsbereich umsetzen. Das bedeutet: es muss für jeden Gewerbebetrieb und jede Einrichtung überprüft werden, ob der anfallende gewerbliche Siedlungsabfall durch das kommunale Entsorgungsunternehmen entsorgt werden kann. Gemäß § 7 der Gewerbeabfallverordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz besteht eine Überlassungspflicht, das heißt der Gewerbebetreibende muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorger seine gewerblichem Siedlungsabfälle überlassen.
 
Was ist “gewerblicher Siedlungsabfall”?
Gewerblicher Siedlungsabfall ist Abfall, der nicht in privaten Haushalten anfällt, sondern durch gewerbliche oder industrielle Tätigkeit. Er kann auch in privaten Haushalten anfallen, wenn diese zur gewerblichen Tätigkeit genutzt werden. Gewerblicher Siedlungsabfall ist in seiner Zusammensetzung dem privaten Hausmüll (Restmülltonne) ähnlich. Erfasst werden zum Beispiel: Kehricht, Asche, Zigarettenkippen, Büroklammern, verschmutztes Papier, Hygieneartikel, Videokassetten, Porzellangeschirr, Kugelschreiber, Aktenordner etc.
 


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