• Aktenvernichtung

    Bürounterlagen mit personenbezogenen Daten und sensible Unternehmensdaten aus Papier mit Vernichtungsprotokoll.

    Transport

    • in 240 Liter, 415 Liter und 660 Liter Behältern.
    • in verschließbaren Containern in der Größe von 5,5 m³ bis 10 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.

  • Asbest

    Abfälle, die Asbest enthalten (Eternitplatten, Fassadenplatten, Dachabschlüsse, Brandschutzwände etc.), müssen gemäß TRGS 519 in reißfeste und vollständig geschlossene Bigbags verpackt und dauerhaft als asbesthaltig gekennzeichnet sein. Sie sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden (luftdicht verpackt).

    Hinweis: Dies gilt lediglich für die Abholung von größeren Mengen per Container bei gewerblichen Kunden. Privatpersonen informieren sich in unserem Abfall-ABC oder telefonisch bei unserem Kundernservicecenter unter 0201/8542222.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 30 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
    • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
    • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

    Beseitigung/Verwertung Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie.

  • Bauschutt

    Gemische aus mineralischen Baustoffen (Beton, Ziegel, Mauerwerk, Putz, Boden- und Feinanteile bis 50 % möglich), Kantenlänge bis maximal 30 cm.

    Schadstoffbelastete Baustoffe (Asbest, Mineralwolle u. ä.) sowie nichtmineralische Materialien (Holz, Papier, Kunststoffe, Grünabfälle usw.) dürfen nicht enthalten sein.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 13,5 m³ Nutzvolumen.
    • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.

    Beseitigung/Verwertung in einer Bauschuttrecyclinganlage bzw. Direkteinbau.

  • Baustellenmisch-
abfälle

    Gemische aus nichtmineralischen Stoffen (Holz, Kunststoffe, Papier und Pappen, Folien, Verpackungsmaterialien, Verbundbaustoffe, Grünschnitt, Metalle u. ä.), die bei Baumaßnahmen anfallen. 

    Schadstoffhaltige bzw. gefährliche Abfälle (Kohlenteerhaltige Dachbahnen, Mineralwolle, Asbest usw.) dürfen nicht enthalten sein.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³  bis 39 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • vereinfachter Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere erforderlich.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.

  • Boden

    Boden oder bodenähnliche Aushubmaterialien (Anschüttungsböden mit mineralischen Anteilen). Der mineralische Fremdstoffanteil (Bauschutt, Waschbergematerial, Schlacken) darf 10 % nicht überschreiten.

    Die unterschiedlichen Grenzwerte gemäß LAGA Boden sind einzuhalten; bei größeren Einzelchargen (>200 t) ist dies durch eine Laboruntersuchung zu bestätigen.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 13,5 m³ Nutzvolumen.
    • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.

    Beseitigung/Verwertung je nach Eingruppierung in die Klassen gemäß LAGA Boden in verschiedenen Behandlungs- und Verwertungsanlagen.

  • Boden, schadstoffbelastet

    Boden oder bodenähnliche Aushubmaterialien (Anschüttungsböden mit mineralischen Anteilen). Der mineralische Fremdstoffanteil (Bauschutt, Waschbergematerial, Schlacken) darf 30 % nicht überschreiten.

    Grenzwerte LAGA für Böden liegen über dem Zuordnungswert Z 2, Materialien sind optisch oder geruchlich auffällig; zur korrekten Zuordnung der Belastungsart und -höhe sowie zur richtigen Deklaration des Materials ist eine Laboruntersuchung erforderlich. 

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 13,5 m³ Nutzvolumen.
    • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • Entsorgungsnachweis ist zwingend erforderlich.

    Beseitigung/Verwertung auf einer Deponie bzw. einer zugelassenen Einbaumaßnahme.

  • Dämmmaterial

    Abfälle aus Mineralfasern, Glasfasern oder Steinwolle müssen in reißfeste und vollständig geschlossene Foliensäcke oder Bigbags verpackt sein.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
    • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
    • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

    Beseitigung/Verwertung Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie.

  • Elektroschrott

    Elektronische Geräte wie PCs, Bildschirme, Radios usw.

    Transport

    • in Gitterboxen oder Containern.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • Begleitscheine erforderlich (z. B. Monitore).

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.

  • Gemischte Siedlungsabfälle

    Gemische aus Restabfällen (Essensreste, Papier, Pappen, Verpackungen, Hygieneartikel, Blumen, Bioabfälle, Textilien, Metalldosen, Straßenkehricht u. ä.) die in Verwaltungen und Gewerbebetrieben anfallen.

    Schadstoffhaltige bzw. gefährliche Stoffe, wie z. B. Lösemittel, dürfen nicht enthalten sein.

    Transport

    • in 80 Liter bis 1.100 Liter Behältern sowie in Containern in der Größe von 2,5 m³ bis 10 m³ im Umleerverfahren.
    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.
    • in Pressen von 10 m³ bis 20 m³ Nutzvolumen. 

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    Beseitigung/Verwertung im MHKW Essen-Karnap. 

  • Gemischte Verpackungen

    Gemische von restentleerten Verpackungen aus Papier, Pappe, Kartonagen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Metall und Folien, die in Verwaltungen und Gewerbebetrieben anfallen.

    Schadstoffhaltige bzw. gefährliche Stoffe wie z. B. Lösemittel dürfen nicht enthalten sein. 

    Transport

    • in 2,5 m³ bis 10,5 m³ Containern im Umleerverfahren.
    • in Containern von 5,5 m³  bis 39 m³ Nutzvolumen.
    • in Pressen von 10 m³ bis 20 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.

  • Gipsabfälle

    Abfälle auf Gipsbasis (Gipskartonplatten) sowie andere mineralische Materialien, die nicht gebrochen werden können (Ytong, Gasbeton, Kalksandstein u. ä.). Frei von nichtmineralischen Fremdstoffen.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 30 m³ Nutzvolumen.
    • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • bei größeren Einzelchargen ist ein Abfallpass für die Entsorgungs- anlage notwenig.

    Beseitigung/Verwertung in einer Behandlungsanlage bzw. Direkteinbau auf Deponie.

  • Grünabfälle 
(Garten und Parkabfälle)

    Grünabfälle aus Garten- und Parkanlagen (Grasschnitt, Blumen, Strauchschnitt, Stammholz und Wurzeln u. ä.).

    Boden, andere mineralische Bestandteile und behandelte Hölzer dürfen nicht enthalten sein.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.

  • Holzabfälle
schadstoffbelastet

    Kategorie A IV gemäß Altholzverordnung:
    Beschichtete, behandelte Hölzer aus dem Außenbereich (Konstruktionshölzer, Dachkonstruktionen u. ä.), Spielgerüste, Telegrafenmasten, Bahnschwellen sowie andere schadstoffbelastete Hölzer.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
    • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
    • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

    Beseitigung/Verwertung in einer Behandlungsanlage der EBE.

  • Holzabfälle

    Kategorie A I gemäß Altholzverordnung:
    Vollholz ohne Behandlung (Obstkisten, Verpackungskisten, Latten und Bretter u. ä.), frei von Fremd- und Schadstoffen.

    Kategorie A II und A III gemäß Altholzverordnung:
    Bau– und Abbruchholz aus dem Innenbereich, Sperrholz und Mobiliar, Spanplatten und Leimhölzer; frei von Fremd- und Schadstoffen und schädlichen Anhaftungen.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.

    Beseitigung/Verwertung in einer Behandlungsanlage der EBE.

  • Papier und 
Pappe

    Verpackungen aus Papier und Pappe, Büropapier, Zeitschriften, Prospekte, die in Verwaltungen und Gewerbebetrieben anfallen.

    Transport

    • in 240 Liter bis 1.100 Liter Behältern sowie in Containern in der Größe von 2,5 m³ bis 10 m³ im Umleerverfahren.
    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.
    • in Pressen von 10 m³ bis 20 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.

  • Reinigen von 
Wegen und Plätzen

    Die Reinigung von Wegen und Plätzen, sowie die Papierkorbentleerung.

    Technik

    • Großkehrmaschine
    • Kleinkehrmaschine
    • Handreiniger
  • Speisereste
 Fritteusenfette

    • Organische Reste, die bei der Zubereitung von Speisen anfallen
    • Tellerreste
    • Obst & Gemüse (unverpackt)
    • Brot- und Backwaren
    • Teigreste
    • Frittierfette aus der Friteuse
    • Bratenfette
    • Speiseöle oder ähnliches

    Transport

    • in 120 Liter und 240 Liter Behältern für Speisereste.
    • in 60 Liter und 120 Liter Deckelfass für Speiseöle.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.

  • Straßenaufbruch/-materialien

    Bituminöser Straßenaufbruch, bituminöse Deckschicht (Fahrbahn- oder Wegeoberfläche), teerfrei.

    Hierunter fallen auch teerfreie Baustoffe wie Asphaltbeton, Gussasphaltplatten, Unterbaumaterialien und teilweise gebundener Schotter.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.
    • Sattelzugtransporte bis 25 t.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    An der Anfallstelle muss sichergestellt sein, dass keine Vermischung mit schadstoffbelasteten Materialien stattfinden kann.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen.

  • Straßenaufbruch/-materialien (teerhaltig)

    Teerstämmiger Straßenaufbruch, Deckschicht (Fahrbahn- oder Wegeoberfläche), PAK-haltig. Hierunter fallen alle teerhaltigen Baustoffe wie Asphaltbeton, Guss- asphaltplatten, Unterbaumaterialien und teilweise gebundener Schotter, die PAK-belastet sind.

    Transport

    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.
    • Sattelzugtransporte bis 25 t.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
    • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
    • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen oder Beseitigung auf Deponie.

  • Verpackungen aus Kunststoff

    Verpackungen aus Kunststoff (Folien), die in Verwaltungen und Gewerbebetrieben anfallen.

    Schrumpffolien und Verpackungsfolien mit Luftkammer dürfen nicht enthalten sein.

    Qualitäten

    • 50/50 50% klare Folien, 50% bunte Folien
    • 80/20 80% klare Folien, 20% bunte Folien
    • 98/02 98% klare Folien,   2% bunte Folien

    Transport

    • in 80 Liter bis 1.100 Liter Behältern sowie in Containern in der Größe von 2,5 m³ bis 10 m³ im Umleerverfahren.
    • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.
    • in Pressen von 10 m³ bis 20 m³ Nutzvolumen.

    Abfallrechtliche Nachweisführung

    • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
    • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

    Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Sortier- und Verwertungsanlagen.