Abfallfraktionen

Straßenaufbruch/-materialien (teerhaltig)

Straßenaufbruch/-materialien (teerhaltig)

Teerstämmiger Straßenaufbruch, Deckschicht (Fahrbahn- oder Wegeoberfläche), PAK-haltig. Hierunter fallen alle teerhaltigen Baustoffe wie Asphaltbeton, Guss- asphaltplatten, Unterbaumaterialien und teilweise gebundener Schotter, die PAK-belastet sind.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.
  • Sattelzugtransporte bis 25 t.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
  • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
  • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen oder Beseitigung auf Deponie.

Straßenaufbruch/-materialien

Straßenaufbruch/-materialien

Bituminöser Straßenaufbruch, bituminöse Deckschicht (Fahrbahn- oder Wegeoberfläche), teerfrei.

Hierunter fallen auch teerfreie Baustoffe wie Asphaltbeton, Gussasphaltplatten, Unterbaumaterialien und teilweise gebundener Schotter.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.
  • Sattelzugtransporte bis 25 t.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
  • keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig.

An der Anfallstelle muss sichergestellt sein, dass keine Vermischung mit schadstoffbelasteten Materialien stattfinden kann.

Beseitigung/Verwertung in unterschiedlichen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen.

Dämmmaterial

Dämmmaterial

Abfälle aus Mineralfasern, Glasfasern oder Steinwolle müssen in reißfeste und vollständig geschlossene Foliensäcke oder Bigbags verpackt sein.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
  • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
  • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

Beseitigung/Verwertung Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie.

Asbest

Asbest

Abfälle, die Asbest enthalten (Eternitplatten, Fassadenplatten, Dachabschlüsse, Brandschutzwände etc.), müssen gemäß TRGS 519 in reißfeste und vollständig geschlossene Bigbags verpackt und dauerhaft als asbesthaltig gekennzeichnet sein. Sie sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden (luftdicht verpackt).

Hinweis: Dies gilt lediglich für die Abholung von größeren Mengen per Container bei gewerblichen Kunden. Privatpersonen informieren sich in unserem Abfall-ABC oder telefonisch bei unserem Kundernservicecenter unter 0201/8542222.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 30 m³ Nutzvolumen.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
  • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
  • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

Beseitigung/Verwertung Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie.

Holzabfälle
schadstoffbelastet

Holzabfälle
schadstoffbelastet

Kategorie A IV gemäß Altholzverordnung:
Beschichtete, behandelte Hölzer aus dem Außenbereich (Konstruktionshölzer, Dachkonstruktionen u. ä.), Spielgerüste, Telegrafenmasten, Bahnschwellen sowie andere schadstoffbelastete Hölzer.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • Ab 2 t je Anfallstelle wird eine Abfallerzeugernummer benötigt.
  • Bis 20 t je Anfallstelle genügt der Sammelentsorgungsnachweis der EBE.
  • Über 20 t je Anfallstelle sind ein Einzelentsorgungsnachweis und das  elektronische Begleitscheinverfahren (eANV) erforderlich. Dafür sind   Signaturkarte und -einheit mit Internetzugang nötig.

Beseitigung/Verwertung in einer Behandlungsanlage der EBE.

Holzabfälle

Holzabfälle

Kategorie A I gemäß Altholzverordnung:
Vollholz ohne Behandlung (Obstkisten, Verpackungskisten, Latten und Bretter u. ä.), frei von Fremd- und Schadstoffen.

Kategorie A II und A III gemäß Altholzverordnung:
Bau– und Abbruchholz aus dem Innenbereich, Sperrholz und Mobiliar, Spanplatten und Leimhölzer; frei von Fremd- und Schadstoffen und schädlichen Anhaftungen.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 39 m³ Nutzvolumen.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.

Beseitigung/Verwertung in einer Behandlungsanlage der EBE.

Gipsabfälle

Gipsabfälle

Abfälle auf Gipsbasis (Gipskartonplatten) sowie andere mineralische Materialien, die nicht gebrochen werden können (Ytong, Gasbeton, Kalksandstein u. ä.). Frei von nichtmineralischen Fremdstoffen.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 30 m³ Nutzvolumen.
  • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
  • bei größeren Einzelchargen ist ein Abfallpass für die Entsorgungs- anlage notwenig.

Beseitigung/Verwertung in einer Behandlungsanlage bzw. Direkteinbau auf Deponie.

Boden, schadstoffbelastet

Boden, schadstoffbelastet

Boden oder bodenähnliche Aushubmaterialien (Anschüttungsböden mit mineralischen Anteilen). Der mineralische Fremdstoffanteil (Bauschutt, Waschbergematerial, Schlacken) darf 30 % nicht überschreiten.

Grenzwerte LAGA für Böden liegen über dem Zuordnungswert Z 2, Materialien sind optisch oder geruchlich auffällig; zur korrekten Zuordnung der Belastungsart und -höhe sowie zur richtigen Deklaration des Materials ist eine Laboruntersuchung erforderlich. 

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 13,5 m³ Nutzvolumen.
  • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • Entsorgungsnachweis ist zwingend erforderlich.

Beseitigung/Verwertung auf einer Deponie bzw. einer zugelassenen Einbaumaßnahme.

Boden

Boden

Boden oder bodenähnliche Aushubmaterialien (Anschüttungsböden mit mineralischen Anteilen). Der mineralische Fremdstoffanteil (Bauschutt, Waschbergematerial, Schlacken) darf 10 % nicht überschreiten.

Die unterschiedlichen Grenzwerte gemäß LAGA Boden sind einzuhalten; bei größeren Einzelchargen (>200 t) ist dies durch eine Laboruntersuchung zu bestätigen.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 13,5 m³ Nutzvolumen.
  • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.

Beseitigung/Verwertung je nach Eingruppierung in die Klassen gemäß LAGA Boden in verschiedenen Behandlungs- und Verwertungsanlagen.

Bauschutt

Bauschutt

Gemische aus mineralischen Baustoffen (Beton, Ziegel, Mauerwerk, Putz, Boden- und Feinanteile bis 50 % möglich), Kantenlänge bis maximal 30 cm.

Schadstoffbelastete Baustoffe (Asbest, Mineralwolle u. ä.) sowie nichtmineralische Materialien (Holz, Papier, Kunststoffe, Grünabfälle usw.) dürfen nicht enthalten sein.

Transport

  • in Containern von 5,5 m³ bis 13,5 m³ Nutzvolumen.
  • mit Sattelzügen bei Direktbeladung.

Abfallrechtliche Nachweisführung

  • kein Entsorgungsnachweis erforderlich.

Beseitigung/Verwertung in einer Bauschuttrecyclinganlage bzw. Direkteinbau.